Die Satzung der Georges-Anawati-Stiftung

satzung

Die Georges-Anawati-Stiftung wurde am 28. November 2000 durch Dietger Freiherr von Fürstenberg errichtet und am 21. Dezember 2000 durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt. Lesen Sie im Folgenden die wichtigsten Auszüge aus der Satzung:

Präambel

Unsere Zeit ist geprägt durch stetig voranschreitende Globalisierung. In diesem Prozess ist es eine der zentralen Herausforderungen. das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Glaubens- und Wertvorstellungen positiv zu gestalten.

Deutschland ist Einwanderungsland geworden. Seit den 60er Jahren wurden viele Menschen aus Ländern islamischer Tradition als Arbeitskräfte angeworben. Insgesamt leben heute mehr als 7 Mio. zugewanderte ausländische Mitbürger in Deutschland. Davon verstehen sich ca. 3 Mio. Menschen als Muslime; diese sind teils deutsche Staatsbürger, größtenteils jedoch nur mit Arbeits- und Wohnrecht ausgestattet.

Die Religion ist für viele dieser Menschen, die in einer häufig als fremd empfundenen Umwelt leben, ein wichtiger Bestandteil ihres Selbstverständnisses. Nach den beiden christlichen Konfessionen ist der Islam die größte religiöse Gemeinschaft in Deutschland geworden.

Die Manifestationen des Islam in der Öffentlichkeit (Moscheen, Gebetsruf Kopftuch., muslimische Friedhöfe) werden von vielen Menschen allerdings als fremdartig und bedrohlich empfunden.

Daher ist es notwendig, dem Entstehen von Feindbildern aus Unkenntnis und Angst vor dem jeweils Fremden entgegen zu wirken. Dem dient die Begegnung, das Kennenlernen und schließlich das Verstehen von Menschen mit unterschiedlichem kulturellen und religiösen Hintergrund.

In einer immer säkularer werdenden und häufig orientierungslosen Gesellschaft können Christen wie Muslime religiöse Orientierung und' Wertevermittlung einbringen. In respektvollem Miteinander und in gegenseitiger Achtung, wie es die deutsche Verfassung und Rechtsordnung auch nahelegen, können sie so einen Beitrag zu einem friedlichen Nebeneinander und produktivem Miteinander leisten.

Zur Förderung solcher Begegnung errichte ich die Stiftung und nenne sie nach dem ägyptischen Dominikanerpater Georges Anawati Ceorges-Anawati-Stiftung.

Anawati hat in ständigem Dialog mit Muslimen durch sein Leben und seine Arbeit gezeigt, wie unterschiedliche Kulturen und Religionen in gegenseitigem Respekt miteinander leben können.

 

§1 Name, Rechtsform. Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung.führt den Namen Georges-Anawati-Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in
    Körtlinghausen.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung dient Zwecken der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Die Stiftung soll zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und Religionen und damit zur Friedenssicherung und Entspannung beitragen. Insbesondere will sie das friedliche Neben- und Miteinander von Menschen christlicher und muslimischer Tradition in gegenseitiger Achtung fördern und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens vertiefen.
  2. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke hauptsächlich durch die Förderung von Projekten gemeinnütziger und kirchlicher Träger, durch die Vergabe von Stipendien für Studienaufenthalte im jeweils anderen Kulturkreis, die Förderung des Kulturaustauschs sowie durch eigene Projekte, z.B. Vortragsveranstaltungen, Seminare, Kolloquien und dergleichen.
  3. Die Stiftung kann ihren Zweck außerdem durch die Förderung der Erstellung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher und anderer schriftlicher Arbeiten im Sinne des Abs. 1 erfüllen,
  4. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke in erster Linie, aber nicht ausschließlich in Deutschland.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der' Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

[...]

§6 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind
    1.                 der Stiftungsrat,
    2.                 der Vorstand.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  3. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu fuhren, vor Beginn jeden Geschäftsjahrs einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss soll von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungs vermögens sowie auf die . satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§7 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen.
  2. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Stifter berufen Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst, sofern der Stifter nicht von seinem Recht nach § 10 Abs 1 Gebrauch macht.
  3. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Wiederberufung bzw..Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nach der Errichtung der Stiftung nur Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§8 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
  2. Der Beschlußfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
    1.                 die Feststellung des Jahresabschlusses,
    2.                 die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    3.                 Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung.
  3. Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen.
  4. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

[...]

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Ein Mitglied des Vorstandes kann zum geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes berufen. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes, ohne dass es einer gesonderten Abberufung bedarf Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ob und inwieweit seine Mitglieder die Stiftung aI1ein oder gemeinsam vertreten, regelt der Stiftungsrat bei der Berufung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Wurde ein geschäftsführender Vorstand berufen, fuhrt dieser die Geschäfte der Stiftung allein. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können, nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt -, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein

§12 Beratende Gremien

  1. Die Stiftung hat einen wissenschaftlichen Beirat, dem mindestens fünf natürliche Personen angehören. Diese werden auf die Dauer von 5 Jahren vom Stiftungsrat berufen. Dem Beirat sollen unabhängige Persönlichkeiten mit wissenschaftlicher Qualifikation angehören.
  2. Dem Beirat soll stets ein Mitglied der Familie des Stifters angehören. Wer in diesem Sinne als Mitglied der Familie anzusehen ist, bestimmt der Stiftungsrat im Rahmen üblicher Kriterien.
  3.  Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist die Beratung der Stiftung bei der Auswahl und Durchführung von Projekten. Vor der Aufnahme neuer Projekte und der Bewilligung von Fördermitteln für grundsätzlich neuartige Vorhaben ist der Beirat zu hören.
  4.  Die Stiftung kann durch Beschluß des Stiftungsrates weitere beratende Gremien, Z.B. ein Kuratorium, einrichten.
  5. In alle beratenden Gremien sollen Persönlichkeiten berufen werden, die geeignet sind, die Stiftungsorgane fachkundig zu beraten und das Anliegen der Stiftung und ihre Zwecke zu fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
  6. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen den beratenden Gremien nicht übertragen werden. Der Stiftungsrat kann Geschäftsordnungen fur diese Gremien erlassen.
  7. Die Kosten für die Berufung und Tätigkeit beratender Gremien müssen sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten und der Aufgabensteilung orientieren.

[...]

§ 14 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde alle gesetzlich vorgeschriebenen Berichte und Unterlagen vorzulegen, Genehmigungen einzuholen und Auskünfte zu erteilen.
  3. Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Bezirksregierung in Amsberg in Kraft.

 

Körtlinghausen, den 28. November 2000

Dietger Freiherr v. Fürstenberg

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